Wenn ein Schüler von einer Klassenfahrt ausgeschlossen wird, weil er dort unzulässigerweise Alkohol erworben hat, können die Erziehungsberechtigten zu den Mehrkosten der verfrühten Rückreise heranzogen werden. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 3 K 191/23).
Im Juni 2022 fand eine Klassenfahrt einer 10. Klasse eines Berliner Gymnasiums nach München statt. Zuvor hatte sich die Mutter eines minderjährigen Schülers schriftlich verpflichtet, die Kosten einschließlich etwaiger Zusatzkosten bei vorzeitiger Heimreise zu tragen. Während der Fahrt kauften insgesamt sieben Schüler, darunter ihr Sohn, zwei Wodkaflaschen, woraufhin sie von der Fahrt ausgeschlossen wurden. Die Erziehungsberechtigte zahlte die hierdurch entstandenen Mehrkosten von 143,60 Euro nicht, woraufhin das Land Berlin sie auf Zahlung verklagte.
Das Gericht gab der Behörde Recht. Der Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, den die Beteiligten miteinander geschlossen hätten. Dieser Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Der Ausschluss sei als Ordnungsmaßnahme nach dem Berliner Schulgesetz ergangen und von der Erziehungsberechtigten nicht angegriffen worden, wodurch die vereinbarte Kostenfolge entstanden sei. Die Forderung einschließlich der geltend gemachten Zinsen sei schließlich der Höhe nach nicht zu beanstanden.
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